Norm: ZPO §129ZPO §562 D
Rechtssatz: Die Möglichkeit der Fristverkürzung setzt nach der Formulierung des Gesetzestextes (§ 129 ZPO) ein Verfahren voraus, an dem bereits „beide" Parteien beteiligt sind. Dies ist aber bei der Aufkündigung vor deren Zustellung grundsätzlich nicht vorgesehen, sodass die Verkürzung der Einwendungsfrist nicht wirksam vorgenommen werden kann (hier: Bestimmung einer verkürzten Einwendungsfrist von 14 Tagen). ... mehr lesen...