Norm
ZPO §129Rechtssatz
Die Möglichkeit der Fristverkürzung setzt nach der Formulierung des Gesetzestextes (§ 129 ZPO) ein Verfahren voraus, an dem bereits „beide" Parteien beteiligt sind. Dies ist aber bei der Aufkündigung vor deren Zustellung grundsätzlich nicht vorgesehen, sodass die Verkürzung der Einwendungsfrist nicht wirksam vorgenommen werden kann (hier: Bestimmung einer verkürzten Einwendungsfrist von 14 Tagen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121447Dokumentnummer
JJR_20061123_OGH0002_0080OB00110_06V0000_001