Begründung: Das Bezirksjugendamt für den 10.Bezirk wurde vom Erstgericht auf seinen Antrag mit Beschluß vom 5.3.1987 (ON 2) zum besonderen Sachwalter des Kindes zwecks Abschlusses eines Adoptionsvertrages namens der Minderjährigen mit den Eheleuten Anton und Christine S*** bestellt. Dieser Beschluß wurde nur dem Antragsteller zugestellt. Dem Antrag des Bezirksjugendamtes für den 10.Bezirk ist eine Niederschrift mit den Eheleuten S*** angeschlossen, die vorbrachten, die bolivianisc... mehr lesen...
Norm: ABGB §245ABGB §269AußStrG §6ZPO §116 IZPO §117ZPO §118
Rechtssatz: Solange der Kuratorbestellungsbeschluss mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam geworden ist, kann der Kurator nicht rechtswirksam tätig werden. Entscheidungstexte 1 Ob 663/88 Entscheidungstext OGH 11.10.1988 1 Ob 663/88 10 Ob 2148/96x Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: ZPO §116 I. ZPO §117ZPO §118
Rechtssatz: Der Anschlag des Ediktes an der Gerichtstafel ist ein unumgängliches Erfordernis für die Gültigkeit der Kuratorbestellung nach § 116 ZPO. Eine Bestellung bzw Zustellung an den Kurator ohne vorherigen Anschlag des Bestellungsdekretes bewirkt die Unwirksamkeit und Nichtigkeit der Kuratorbestellung und der Zustellung (Fasching S 624 ff). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §116 IZPO §118
Rechtssatz: Erfolgte die Kuratorbestellung rechtmäßig, ist die Zustellung des Urteiles an die Kuratorin rechtswirksam durchgeführt worden und hat die spätere Zustellung des Urteiles an die Beklagte keine prozessuale Bedeutung mehr. Dadurch, daß der Zustellschein betreffend diese Zustellung später einlangte, ist auch die Kuratorbestellung nicht nachträglich unwirksam geworden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Da im Rechtsstreit der St.-Werke Josef St. gegen Karl D. die Klage dem Beklagten wegen Abwesenheit nicht zugestellt werden konnte, beantragte die Rechtsnachfolgerin der klagenden Partei beim Erstgerichte, für Karl D. einen Abwesenheitskurator gemäß § 276 ABGB. zu bestellen. Mit Beschluß vom 15. Juni 1949 bestellte das Erstgericht Dr. Karl K. zum Abwesenheitskurator nach § 276 ABGB. für Karl D. Mit Beschluß vom 29. Juli 1949 enthob es dann Dr. K. auf sein Ersuchen und bestellte an se... mehr lesen...