Norm
ZPO §116 IRechtssatz
Erfolgte die Kuratorbestellung rechtmäßig, ist die Zustellung des Urteiles an die Kuratorin rechtswirksam durchgeführt worden und hat die spätere Zustellung des Urteiles an die Beklagte keine prozessuale Bedeutung mehr. Dadurch, daß der Zustellschein betreffend diese Zustellung später einlangte, ist auch die Kuratorbestellung nicht nachträglich unwirksam geworden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0036477Dokumentnummer
JJR_19650922_OGH0002_0070OB00280_6500000_001