Norm: KO §148a Abs2KO §153 Z2KO §193 Abs1KO §195 Z2ZPO §113
Rechtssatz: Die Behebung des Mangels der förmlichen gerichtlichen Ladung und öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 148a Abs 2 KO durch Verständigung durch den Vertreter des Gemeinschuldners kommt nicht in Betracht, wenn nicht einmal behauptet wird, dass die Vorschrift des § 113 ZPO eingehalten wurde; darüber hinaus kommt einer Mitteilung durch den Vertreter des Schuldners nicht das Gewic... mehr lesen...