Das Prozeßgericht hob die für den Novembertermin 1953 vierteljährig erfolgte Aufkündigung 47 K 298/53 auf, weil sie erst am 26. August 1953 der beklagten Partei tatsächlich zugekommen sei, die vorherige Hinterlegung nicht den Vorschriften des § 106 ZPO. entsprochen habe und die Kündigung daher verspätet sei. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Prozeßgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßge... mehr lesen...
Das Erstgericht verpflichtete den väterlichen Großvater eines Pflegebefohlenen zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages. Das Rekursgericht wies den Rekurs, den der Großvater 21 Tage nach der postamtlichen Hinterlegung des erstgerichtlichen Beschlusses zur Post gegeben hatte, als verspätet zurück. Der Oberste Gerichtshof hob den Beschluß des Rekursgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. Rech... mehr lesen...
Das Erstgericht hat am 24. Mai 1950 ausgesprochen, 1. daß die Liegenschaft "Unterer Zapfl" nicht in den Nachlaß falle, weil die Erblasserin nur ein auf ihre Lebenszeit beschränktes Eigentumsrecht an der Liegenschaft hatte; 2. daß Peter J. als gesetzlicher Erbe mit seiner Erbserklärung gegenüber dem Testamentserben Christian J. auf den Rechtsweg verwiesen werde. Dieser Beschluß wurde dem Christian J. persönlich zugestellt, obwohl er schon am 18. November 1948 bei der Inventuraufnahme m... mehr lesen...
Stefanie H. hatte beim Arbeitsgericht gegen den Verlag E. eine Klage auf Kündigungsentschädigung eingebracht, die ihr auch zugesprochen worden war. Später hat der Verlag E. durch die Finanzprokuratur eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Urteils gemäß § 529 Abs. 1 Z. 2 ZPO. eingebracht. In der Klage wurde ausgeführt, daß die Zweigniederlassung Wien der Münchner Firma E. gemäß § 1 VG. 1945 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (6. Juni 1945) zugunsten der Republik Österreich verfallen... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof bestätigte den die Entscheidung des Erstgerichtes teilweise abändernden Beschluß des Rekursgerichtes. Rechtliche Beurteilung Begründung: Das Pflegschaftsgericht hat mit Beschluß vom 12. Juli 1946 den zwischen dem Beistand des wegen Verschwendung beschränkt entmundigten Hans B., Notar Dr. H. M., als Vermieter und der offenen Handelsgesellschaft Josef B. als Mieterin am 25. Juli 1946 über die Liegenschaft EZ. 2118 der KG. St. Pölten abge... mehr lesen...