Norm: StPO §80 Abs1ZPO §106 Abs3
Rechtssatz: Der bei einem Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil vom Angeklagten aufgestellten Behauptung, daß die Hinterlegungsanzeige beschädigt oder von dritten Personen entfernt worden sein könnte, muß entgegengehalten werden, daß selbst dann, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, die Hinterlegung rechtswirksam ist, weil der § 80 Abs 1 StPO ausdrücklich auf den Absatz 3 des § 106 ZPO verweist, ... mehr lesen...