Norm
StPO §80 Abs1Rechtssatz
Der bei einem Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil vom Angeklagten aufgestellten Behauptung, daß die Hinterlegungsanzeige beschädigt oder von dritten Personen entfernt worden sein könnte, muß entgegengehalten werden, daß selbst dann, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, die Hinterlegung rechtswirksam ist, weil der § 80 Abs 1 StPO ausdrücklich auf den Absatz 3 des § 106 ZPO verweist, wonach die Beschädigung oder das Abreissen der schriftlichen Aufforderung auf die Gültigkeit des Vorgangs ohne Einfluß ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036560Dokumentnummer
JJR_19680329_OGH0002_0120OS00028_6800000_001