RS OGH 1968/3/29 12Os28/68

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Veröffentlicht am 29.03.1968
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Norm

StPO §80 Abs1
ZPO §106 Abs3

Rechtssatz

Der bei einem Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil vom Angeklagten aufgestellten Behauptung, daß die Hinterlegungsanzeige beschädigt oder von dritten Personen entfernt worden sein könnte, muß entgegengehalten werden, daß selbst dann, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, die Hinterlegung rechtswirksam ist, weil der § 80 Abs 1 StPO ausdrücklich auf den Absatz 3 des § 106 ZPO verweist, wonach die Beschädigung oder das Abreissen der schriftlichen Aufforderung auf die Gültigkeit des Vorgangs ohne Einfluß ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 28/68
    Entscheidungstext OGH 29.03.1968 12 Os 28/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036560

Dokumentnummer

JJR_19680329_OGH0002_0120OS00028_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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