Begründung: Die Klägerin vertreibt in Österreich das Produkt "B***** Wundgaze", welches als Arzneispezialität zur Abgabe im Inland zugelassen ist. Die Beklagte vertreibt in Österreich das nicht als Arzneispezialität zugelassene Produkt I*****. I***** ist eine nichthaftende Wundauflage mit PVP-Jod. Dem Produkt I***** ist eine Gebrauchsanweisung beigelegt, in der die "Anwendungsbereiche" wie folgt beschrieben werden: "I*****-Verbände haben eine anhaltende antiseptische Wirkung... mehr lesen...
Norm: AMG §1 Abs3 Z11MPG §5 Abs2UWG §1 C2
Rechtssatz: Wird ein Kombinationsprodukt als Medizinprodukt eingestuft und erhält es ein CE-Kennzeichen zugeteilt, so ist die Auffassung, das Produkt dürfe ohne vorherige Arzneimittelzulassung in Verkehr gebracht werden, jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. In einem solchen Fall liegt kein sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...