Norm
AMG §1 Abs3 Z11Rechtssatz
Wird ein Kombinationsprodukt als Medizinprodukt eingestuft und erhält es ein CE-Kennzeichen zugeteilt, so ist die Auffassung, das Produkt dürfe ohne vorherige Arzneimittelzulassung in Verkehr gebracht werden, jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. In einem solchen Fall liegt kein sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115333Dokumentnummer
JJR_20010514_OGH0002_0040OB00107_01S0000_001