Norm: MPG §107
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 107 MPG stellt an die Medizinproduktewerbung gleiche Anforderungen wie § 54 Abs 1 AMG. Nach dem Medizinproduktegesetz bestehen daher keine weitergehenden Informationspflichten als nach dem Arzneimittelgesetz. Entscheidungstexte 3 Ob 19/04x Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 19/04x ... mehr lesen...
Begründung: Die verpflichtete Partei schloss am 22. Jänner 2003 vor dem Handelsgericht Wien einen Vergleich, worin sie sich verpflichtete, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen Dritter für Medizinprodukte, insbesondere für das Medizinprodukt "Strobby"; in der von ihr verlegten näher genannten Zeitschrift zu unterlassen, sofern diese Werbeeinschaltungen nicht sämtliche gemäß § 107 MedizinprodukteG (MPG) erforderlichen Angab... mehr lesen...