Mit Zahlungsauftrag vom 20. April 1999 wurden im Konkurs der S. GmbH dem Beschwerdeführer restliche Pauschalgebühren in Höhe von S 8.490,-- sowie eine Einhebungsgebühr in Höhe von S 100,-- vorgeschrieben. In dem gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag wurde vorgebracht, dass auf Grund des Beschlusses des Konkursgerichtes vom 10. März 1999, mit dem der Verteilungsentwurf des Masseverwalters genehmigt worden sei, die Massegläubiger der 1. Gruppe 100 % und die der 2.... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GEG §14a Abs1;GGG 1984 §22 Abs1;GGG 1984 §22 Abs2 Z3;GGG 1984 TP6 Anm1;GGG 1984 TP6 Anm2;GGG 1984 TP6 lita Z1;KO §46 Abs1;KO §47 Abs2; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
99/16/0433 E 9. August 2001
Rechtssatz: Es ist die klare Absicht des Gesetzgebers erkennbar, dass die für das Konk... mehr lesen...