RS Vwgh 2001/6/7 99/16/0434

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2001
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §14a Abs1;
GGG 1984 §22 Abs1;
GGG 1984 §22 Abs2 Z3;
GGG 1984 TP6 Anm1;
GGG 1984 TP6 Anm2;
GGG 1984 TP6 lita Z1;
KO §46 Abs1;
KO §47 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/16/0433 E 9. August 2001

Rechtssatz

Es ist die klare Absicht des Gesetzgebers erkennbar, dass die für das Konkursverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr - ungeachtet der Bestimmungen des § 47 Abs 2 iVm § 46 Abs 1 der Konkursordnung -

ungeschmälert dem Anspruchsberechtigten zukommen soll. Insbesondere ist der Masseverwalter bereits nach § 22 Abs 1 GGG verpflichtet, die Pauschalgebühr zu entrichten. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle bedeutet dies nichts anderes, als dass der Masseverwalter verpflichtet ist, die gesamte Pauschalgebühr zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160434.X01

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten