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23/01 KonkursordnungNorm
GEG §14a Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/16/0433 E 9. August 2001Rechtssatz
Es ist die klare Absicht des Gesetzgebers erkennbar, dass die für das Konkursverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr - ungeachtet der Bestimmungen des § 47 Abs 2 iVm § 46 Abs 1 der Konkursordnung -
ungeschmälert dem Anspruchsberechtigten zukommen soll. Insbesondere ist der Masseverwalter bereits nach § 22 Abs 1 GGG verpflichtet, die Pauschalgebühr zu entrichten. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle bedeutet dies nichts anderes, als dass der Masseverwalter verpflichtet ist, die gesamte Pauschalgebühr zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999160434.X01Im RIS seit
15.01.2002