Entscheidungsgründe: I. Der Beschwerdeführer brachte am 25. November 1997 beim Bezirksgericht Döbling eine Klage wegen Mietzinsrückständen von S 375.182,49 sA und wegen Räumung ein. Dafür entrichtete er eine Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG), von S 6.890,-. In der Tagsatzung vom 1. April 1998 schloß er mit der beklagten Partei einen Vergleich, in dessen Pkt. 1 sich die Beklagte verpflichtete, die - bis März ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 4. April 1997 beim Bezirksgericht Favoriten eine Klage wegen Mietzinsrückständen von S 33.440,- sA und wegen Räumung ein. Dafür entrichtete er eine Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG), von S 1.590,-. In der Tagsatzung vom 20. Juni 1997 schränkte er das Zahlungsbegehren auf S 10.080,- sA ein, hielt aber das Räumungsbegehren aufrecht. Daraufhin schloß er... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Norm: B-VG Art18 Abs1StGG Art5GGG 1984 TP1GGG 1984 §18 Abs2 Z2
Leitsatz: Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Vorschreibung eines
Ergänzungsbetrages zu Gerichtsgebühren wegen einer Klage auf Zahlung
von Mietzinsrückständen und wegen eines Räumungsbegehrens; Begriff
des Wertes im Gerichtsgebührengesetz ausreichend bestimmt; keine
Begründung: einer neuerlichen... mehr lesen...