Norm: ZPO §43 Abs1ZPO §43 Abs2JN §58RATG §9 Abs3GGG §15 Abs5RATG §11EheG §72
Rechtssatz: Unterliegt die Klägerin im Umfang des geltend gemachten Unterhaltsrückstandes zur Gänze dem Grunde nach, weil sie den Beklagten mangels Aufforderung zur Zahlung nicht in Verzug gesetzt hat (§ 72 EheG), so kann die auf den fehlenden Verzug gegründete Abweisung auch dann bei der Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, wenn dem Begehren auf laufenden ... mehr lesen...