Norm
ZPO §43 Abs1Rechtssatz
Unterliegt die Klägerin im Umfang des geltend gemachten Unterhaltsrückstandes zur Gänze dem Grunde nach, weil sie den Beklagten mangels Aufforderung zur Zahlung nicht in Verzug gesetzt hat (§ 72 EheG), so kann die auf den fehlenden Verzug gegründete Abweisung auch dann bei der Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, wenn dem Begehren auf laufenden Unterhalt voll stattgegeben wird. Dies gilt selbst dann, wenn der abgewiesene Teil des Klagebegehrens (rückständiger Unterhalt) die dreifache Jahresleistung des laufenden Unterhaltes nicht übersteigt. § 43 Abs. 2 ZPO ist in diesem Fall nicht anwendbar, es ist vielmehr eine Quotenbildung iSd § 43 Abs. 1 ZPO vorzunehmen.
Die Kostenersatzbestimmungen der ZPO knüpfen nicht an den Streitwert nach der JN an, deshalb kann insbesondere § 58 JN nicht als Grundlage für eine Kostenentscheidung im Verfahren über Unterhaltsansprüche herangezogen werden.
Die Bestimmungen des § 11 RATG kann auch nach der Novellierung durch das wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz (BGBl I Nr. 113/2003) nicht dahingehend verstanden werden, dass bei der Bemessung der Kosten des Kostenrekursverfahrens eine Quotenkompensation stattzufinden hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2006:RSP0000048Dokumentnummer
JJR_20060301_LG00199_02300R00316_05A0000_001