Norm: PSG §3 Abs4
Rechtssatz: Die Zustiftung setzt als zweiseitig verbindlicher Vertrag die Zustimmung der Privatstiftung voraus. Diese ist durch die zur Vertretung der Stiftung berufenen Organe zu erteilen. Die Nachstiftung, also die nachträgliche Vermögenswidmung durch den Stifter, stellt eine Form der Zustiftung dar und bedarf ebenfalls der Annahme durch die Stiftung. Entscheidungstexte 6 ... mehr lesen...