RS OGH 2001/9/13 6Ob189/01i, 10Ob22/13b, 4Ob18/16z, 2Ob13/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
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Norm

PSG §3 Abs4

Rechtssatz

Die Zustiftung setzt als zweiseitig verbindlicher Vertrag die Zustimmung der Privatstiftung voraus. Diese ist durch die zur Vertretung der Stiftung berufenen Organe zu erteilen. Die Nachstiftung, also die nachträgliche Vermögenswidmung durch den Stifter, stellt eine Form der Zustiftung dar und bedarf ebenfalls der Annahme durch die Stiftung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 189/01i
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 189/01i
  • 10 Ob 22/13b
    Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 22/13b
    nur: Die Nachstiftung, also die nachträgliche Vermögenswidmung durch den Stifter, stellt eine Form der Zustiftung dar und bedarf ebenfalls der Annahme durch die Stiftung. (T1)
  • 4 Ob 18/16z
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 18/16z
    Auch
  • 2 Ob 13/18b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 13/18b
    nur T1; Veröff: SZ 2018/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115635

Im RIS seit

13.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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