Norm
PSG §3 Abs4Rechtssatz
Die Zustiftung setzt als zweiseitig verbindlicher Vertrag die Zustimmung der Privatstiftung voraus. Diese ist durch die zur Vertretung der Stiftung berufenen Organe zu erteilen. Die Nachstiftung, also die nachträgliche Vermögenswidmung durch den Stifter, stellt eine Form der Zustiftung dar und bedarf ebenfalls der Annahme durch die Stiftung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115635Im RIS seit
13.10.2001Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020