Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 19.12.2016 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: RevInsp NN ist schuldig, zu Faktum 1: Im Herbst 2015 in NN – außer Dienst und in Zivil - in drei Fällen von einem namentlich bekannten Drogendealer Cannabisharz gekauft zu haben und zwar zweimal um je € 50.- und einmal um € 100.- und somit das Vergehen des § 27 SMG begangen und dadurch gegen die Bestimmungen des § 43 Abs 2 BDG 1979, in i... mehr lesen...