Mit Bescheid der mitbeteiligten Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 24. April 2002 wurde ausgesprochen, dass von der monatlichen Alterspension des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 5.891,95 im Jahre 2002 gemäß § 10a Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972) "ein Solidaritätsbeitrag von 0,8 %, d. s. monatlich EUR 47,14", einbehalten werde. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 10a NVG 1972 in der Fassung der 9. Novelle, BGBl. I Nr. 139/2000, von jeder n... mehr lesen...