Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung von Verzugszinsen gemäß § 15 Abs. 4 Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG) für die Jahre 1997, 1998 und 2001 in näher genannter Höhe vorgeschrieben. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 2006, B 1158/06-3, abgelehnt. Mit demselben Beschluss wurde... mehr lesen...