Norm: LMG 1975 §26 Abs1 litbLMG 1975 §27 Abs2
Rechtssatz: Es ist grundsätzlich verboten, kosmetischen Mitteln pharmakologisch wirksame Stoffe hinzufügen, es sei denn, daß diese auf Grund einer Verordnung nach § 27 Abs 2 LMG vom zuständigen Bundesminister ausdrücklich zugelassen wurden; § 27 Abs 2 LMG enthält die Verordnungsermächtigungen, die zur Vollziehung des für pharmakologisch wirksame Stoffe (und Farbstoffe) geltenden Verbotsprinzips notw... mehr lesen...