Norm
LMG 1975 §26 Abs1 litbRechtssatz
Es ist grundsätzlich verboten, kosmetischen Mitteln pharmakologisch wirksame Stoffe hinzufügen, es sei denn, daß diese auf Grund einer Verordnung nach § 27 Abs 2 LMG vom zuständigen Bundesminister ausdrücklich zugelassen wurden; § 27 Abs 2 LMG enthält die Verordnungsermächtigungen, die zur Vollziehung des für pharmakologisch wirksame Stoffe (und Farbstoffe) geltenden Verbotsprinzips notwendig sind. Dieses Verbotsprinzip ist aber - im Gegensatz zu den Zusatzstoffen bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten (§ 11 LMG) - bei den kosmetischen Mitteln auf pharmakologisch wirksame Stoffe und Farbstoffe beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0066499Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0040OB00025_9000000_003