Norm: LMG 1975 §2StGB §146 EWeinG 1961 §45WeinG 1985 §61 Abs1
Rechtssatz: Im Verhältnis zu Delikten, die mit strengerer Strafe bedroht sind, ist § 45 Abs 1 lit b WeinG 1961 (nunmehr § 61 Abs 1 Z 3 WeinG 1985) nicht lex spezialis, sondern normiert zufolge der in § 45 Abs 1 WeinG 1961 (nunmehr § 61 Abs 1 WeinG 1985) enthaltenen Subsidiaritätsklausel insoweit einen subsidiären Auffangtatbestand für Verhaltensweisen, die nicht alle Merkmale eines m... mehr lesen...