Norm
LMG 1975 §2Rechtssatz
Im Verhältnis zu Delikten, die mit strengerer Strafe bedroht sind, ist § 45 Abs 1 lit b WeinG 1961 (nunmehr § 61 Abs 1 Z 3 WeinG 1985) nicht lex spezialis, sondern normiert zufolge der in § 45 Abs 1 WeinG 1961 (nunmehr § 61 Abs 1 WeinG 1985) enthaltenen Subsidiaritätsklausel insoweit einen subsidiären Auffangtatbestand für Verhaltensweisen, die nicht alle Merkmale eines mit strengerer Strafe bedrohten Deliktstypus aufweisen. § 45 Abs 1 lit b WeinG 1961 hat demnach stets zurückzutreten, wenn die Tat aller Merkmale des (hier gewerbsmäßigen schweren) Betruges erfüllt. Nur im Verhältnis zu den (an sich) alle Genußmittel (vgl § 2 LMG 1975) erfassenden Strafvorschriften des Lebensmittelgesetzes, sofern diese nicht strengere Strafdrohungen enthalten, hat § 45 Abs 1 lit b WeinG 1961 den Charakter einer speziellen Norm.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066191Dokumentnummer
JJR_19860910_OGH0002_0090OS00093_8600000_001