Norm: LMG 1975 §17 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 17 Abs 2 LMG ist das Inverkehrbringen eines Lebensmittels unter Verwendung von Bezeichnungen, die auf seine (vermeintlich) diätetische Eignung hinweisen, in jedem Fall erst nach einer entsprechenden Anmeldung beim BM für Gesundheit und Umweltschutz gestattet. Der Lebensmittelhersteller kann sich ansonsten nicht mit Erfolg auf die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 1 Satz 2 LMG berufen, und zwar ohne Rück... mehr lesen...