Norm
LMG 1975 §17 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 17 Abs 2 LMG ist das Inverkehrbringen eines Lebensmittels unter Verwendung von Bezeichnungen, die auf seine (vermeintlich) diätetische Eignung hinweisen, in jedem Fall erst nach einer entsprechenden Anmeldung beim BM für Gesundheit und Umweltschutz gestattet. Der Lebensmittelhersteller kann sich ansonsten nicht mit Erfolg auf die Ausnahmebestimmung des § 17 Abs 1 Satz 2 LMG berufen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Lebensmittel tatsächlich ein diätetisches Lebensmittel im Sinne des § 17 Abs 1 LMG ist oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0066470Dokumentnummer
JJR_19840911_OGH0002_0040OB00338_8400000_002