Rechtssatz: Die Marktgemeinde A ist öffentliche Auftraggeberin iSd. § 7 Abs.1 Z1 Bundesvergabegesetz 2002 - BVergG, BGBl.I.Nr.99/2002 und des § 1 Abs. 2 Z. 1 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz - Oö. VNPG, LGBl. Nr. 153/2002. Die Wahl des Vergabeverfahrens stellt bei der Direktvergabe gemäß § 20 Z13 lit.a sublit.mm BVergG eine gesondert anfechtbare Entscheidung dar. Gemäß § 2 Abs.1 und 4 Oö. VNPG obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat nach Zuschlagserteilung die Feststellung, ob bei Direktver... mehr lesen...