Rechtssatz: Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde nach Inkrafttreten des BVergG 2006 eingeleitet und unterliegt daher materiellrechtlich den Vorschriften des BVergG 2006. Die Marktgemeinde H ist öffentliche Auftraggeberin iSd Art.14b Abs.2 Z2 lit.a B-VG. Dies hat zur Folge, dass gemäß Art.14b Abs.3 B-VG die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen durch Gemeinden Landessache ist. Die Bestimmung des 4. Teils des BVergG 2006 (Rechtssc... mehr lesen...
Beachte Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VwGH vom 06.04.2005, Zl.: 2005/04/0035-0036-3 Rechtssatz: Das Land Oberösterreich ist öffentlicher Auftraggeber. Der Auftragswert der gegenständlichen Ausschreibung überschreitet nicht den Schwellenwert von mindestens 5 Mio. Euro bei Bauaufträgen im Sinn des § 9 Abs.1 Z3 Bundesvergabegesetz - BVergG. Die gegenständliche Vergabe unterliegt dem Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, es sind daher die gesetzlichen Bestimmungen f... mehr lesen...
Rechtssatz: Darüber hinaus ist die Ausschreibung auch wie oben ausgeführt, auch deswegen zu widerrufen, weil die objektiv nachvollziehbare Ermittlung eines Bestbieters im konkreten Fall nicht möglich ist. Dieser Mangel der Ausschreibung ist auch nicht etwa durch den Ablauf der diesbezüglichen Anfechtungsfrist für die Ausschreibung gemäß § 9 Z 1 lit a VNPG geheilt. Grundsätzlich gibt es keine ausdrückliche Bestimmung im Bgld VNPG (ebenso wenig wie im BVergG 2002), wonach rechtswidrige Aus... mehr lesen...