Norm: StPO §96 Abs4StPO §97 Abs2StPO §271 Abs7
Rechtssatz: Eine Protokollergänzung oder -berichtigung hat grundsätzlich durch den Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu erfolgen, der mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit des Protokolls verantwortlich zeichnet. Dem Schöffengericht kommt daher keine Kompetenz zu, Protokolle des Ermittlungsverfahrens zu berichtigen oder zu ergänzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §97 Abs2StPO §102
Rechtssatz: Der Verteidiger (auch sein Rechtsanwaltsanwärter) sind an der Sache "beteiligt". Entscheidungstexte Bdk 68/65 Entscheidungstext OGH 06.12.1965 Bdk 68/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0097507 Dokumentnummer JJR_19651206_OGH0002_000BDK00... mehr lesen...