Norm
StPO §96 Abs4Rechtssatz
Eine Protokollergänzung oder -berichtigung hat grundsätzlich durch den Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu erfolgen, der mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit des Protokolls verantwortlich zeichnet. Dem Schöffengericht kommt daher keine Kompetenz zu, Protokolle des Ermittlungsverfahrens zu berichtigen oder zu ergänzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129942Im RIS seit
17.03.2015Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015