Norm: StPO §96 Abs4StPO §97 Abs2StPO §271 Abs7
Rechtssatz: Eine Protokollergänzung oder -berichtigung hat grundsätzlich durch den Leiter der jeweiligen Amtshandlung zu erfolgen, der mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit des Protokolls verantwortlich zeichnet. Dem Schöffengericht kommt daher keine Kompetenz zu, Protokolle des Ermittlungsverfahrens zu berichtigen oder zu ergänzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...