Norm: StPO §90l Abs4StPO §90h
Rechtssatz: Die Ausdehnung einer Hauptverhandlung auf Straftaten, die Gegenstand eines laufenden Diversionsverfahrens sind, setzt dessen Fortsetzung, demnach einen in Rechtskraft erwachsenen Fortsetzungsbeschluss, voraus. Entscheidungstexte 13 Os 93/07m Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 93/07m Europ... mehr lesen...
Norm: StPO §90l Abs4
Rechtssatz: Ein in erster Instanz gefasster Fortsetzungsbeschluss eines vorläufig eingestellten Verfahrens vermag das durch die vorläufige Einstellung eingetretene, nur für den Fall der Rechtskraft einer beschlossenen Fortsetzung auflösend bedingte Verfolgungshindernis für sich allein noch nicht zu beseitigen. § 90l Abs 4 zweiter Satz StPO verleiht einer gegen die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahren... mehr lesen...
Norm: StPO §90l Abs2StPO §90l Abs3StPO §90l Abs4
Rechtssatz: § 90l Abs 2 zweiter und dritter Satz, Abs 3 und Abs 4 StPO beziehen sich nur auf das Verfahren vor der Hauptverhandlung, nicht auf diese selbst. Da hinsichtlich des Gebotes der Anhörung des Staatsanwaltes vor diversionellem Vorgehen des Gerichtes (vgl § 90l Abs 2 zweiter Satz StPO) und der Befugnis des Staatsanwaltes zur Anfechtung eines Beschlusses auf Einstellung des Verfahrens nach... mehr lesen...