RS OGH 2007/8/1 13Os72/07y, 15Os159/15v (15Os160/15s, 15Os161/15p, 15Os162/15k, 15Os163/15g, 15Os164

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Veröffentlicht am 01.08.2007
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Norm

StPO §90l Abs4

Rechtssatz

Ein in erster Instanz gefasster Fortsetzungsbeschluss eines vorläufig eingestellten Verfahrens vermag das durch die vorläufige Einstellung eingetretene, nur für den Fall der Rechtskraft einer beschlossenen Fortsetzung auflösend bedingte Verfolgungshindernis für sich allein noch nicht zu beseitigen. § 90l Abs 4 zweiter Satz StPO verleiht einer gegen die nachträgliche Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens erhobenen Beschwerde vielmehr aufschiebende Wirkung. Ist dem angefochtenen Urteil keine Feststellung des Inhalts zu entnehmen, dass der Fortsetzungsbeschluss im Urteilszeitpunkt in Rechtskraft erwachsen war, leiden die diesbezüglichen Schuldsprüche an einem Rechtsfehler (mangels Feststellungen), der die Folgerung der nachträglichen Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes unschlüssig macht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122331

Im RIS seit

31.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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