Norm: StPO §90aStPO §90bStPO §90c Abs4StPO §90c Abs5StPO §90h Abs2StPO (ab 2008) §203iStPO (ab 2008) §207
Rechtssatz: Entschließt sich das Gericht zu einer Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO, liegt darin keine bloß prozessleitende, vielmehr eine Bindungswirkung entfaltende Verfügung. In der darauf fußenden Mitteilung nach § 90c Abs 4 (§ 90b) StPO kommt jedoch ohnehin stets die Bejahung der Diversionsvoraussetzungen des § 90a StPO zum Ausd... mehr lesen...