Norm: DSt §48 Abs1DSt §77 Abs3StPO §88 Abs4
Rechtssatz: Zwar ist eine Beschwerde nach dem DSt binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei jenem Disziplinarrat einzubringen, der sie gefällt hat (§ 48 Abs 1 DSt), sie gilt jedoch auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht eingebracht wurde (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 88 Abs 4 StPO). Entscheidungstexte 2... mehr lesen...