Norm
DSt §48 Abs1Rechtssatz
Zwar ist eine Beschwerde nach dem DSt binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei jenem Disziplinarrat einzubringen, der sie gefällt hat (§ 48 Abs 1 DSt), sie gilt jedoch auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht eingebracht wurde (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 88 Abs 4 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129483Im RIS seit
18.08.2014Zuletzt aktualisiert am
18.08.2014