Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 23.02.2023 richtete der Beschwerdeführer zur Aktenzahl XXXX (betreffend die gegen ihn als Beschuldigten geführte Strafsache XXXX an die XXXX (im Folgenden: XXXX ) gestützt auf § 75 StPO einen „Antrag auf Vervollständigung“ und begründete diesen dahingehend, dass die auf jenen Datenträgern, welche im Verfahren der XXXX zur Zahl XXXX beschlagnahmt worden seien, XXXX . Durch die unvollst... mehr lesen...