TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/12 W605 2280077-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §31
DSG §36
DSG §37
DSGVO Art16
StAG §34c
StPO §19
StPO §20
StPO §20a
StPO §27
StPO §5
StPO §74
StPO §75
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DSG Art. 2 § 36 heute
  2. DSG Art. 2 § 36 gültig ab 29.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  3. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.12.2021 bis 28.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021
  4. DSG Art. 2 § 36 gültig von 25.05.2018 bis 30.11.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  5. DSG Art. 2 § 36 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  6. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  7. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  8. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  9. DSG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. DSG Art. 2 § 37 heute
  2. DSG Art. 2 § 37 gültig ab 29.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  3. DSG Art. 2 § 37 gültig von 25.05.2018 bis 28.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  4. DSG Art. 2 § 37 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 37 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2013
  6. DSG Art. 2 § 37 gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. DSG Art. 2 § 37 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007
  1. StAG § 34c heute
  2. StAG § 34c gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. StAG § 34c gültig von 01.06.2009 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StAG § 34c gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  1. StPO § 19 heute
  2. StPO § 19 gültig von 01.09.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StPO § 19 gültig ab 01.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2011
  4. StPO § 19 gültig von 01.01.2009 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  5. StPO § 19 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 19 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 20a heute
  2. StPO § 20a gültig ab 17.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. StPO § 20a gültig von 28.12.2019 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019
  4. StPO § 20a gültig von 01.07.2018 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018
  5. StPO § 20a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  6. StPO § 20a gültig von 01.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  7. StPO § 20a gültig von 01.01.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  8. StPO § 20a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  9. StPO § 20a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  10. StPO § 20a gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  11. StPO § 20a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  12. StPO § 20a gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2011
  13. StPO § 20a gültig von 01.06.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  14. StPO § 20a gültig von 01.09.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2011
  15. StPO § 20a gültig von 01.09.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  16. StPO § 20a gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  17. StPO § 20a gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  18. StPO § 20a gültig von 01.01.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  1. StPO § 75 heute
  2. StPO § 75 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StPO § 75 gültig von 01.11.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 75 gültig von 01.06.2009 bis 31.10.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StPO § 75 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 75 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Spruch


W605 2280077-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Hans-Jürgen POLLIRER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Suppan/Spiegl/Zeller Rechtsanwalts OG, 1160 Wien, vom 13.10.2023 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.09.2023, GZ. XXXX , (mitbeteiligte Partei: XXXX ), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Hans-Jürgen POLLIRER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch Suppan/Spiegl/Zeller Rechtsanwalts OG, 1160 Wien, vom 13.10.2023 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.09.2023, GZ. römisch XXXX , (mitbeteiligte Partei: römisch XXXX ), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 23.02.2023 richtete der Beschwerdeführer zur Aktenzahl XXXX (betreffend die gegen ihn als Beschuldigten geführte Strafsache XXXX an die XXXX (im Folgenden: XXXX ) gestützt auf § 75 StPO einen „Antrag auf Vervollständigung“ und begründete diesen dahingehend, dass die auf jenen Datenträgern, welche im Verfahren der XXXX zur Zahl XXXX beschlagnahmt worden seien, XXXX . Durch die unvollständige Darstellung XXXX ergäbe sich fälschlich ein zeitlicher Zusammenhang XXXX und würde hierdurch irreführend ein Rückschluss auf konkrete Zielsetzungen XXXX . 1. Mit Schriftsatz vom 23.02.2023 richtete der Beschwerdeführer zur Aktenzahl römisch XXXX (betreffend die gegen ihn als Beschuldigten geführte Strafsache römisch XXXX an die römisch XXXX (im Folgenden: römisch XXXX ) gestützt auf Paragraph 75, StPO einen „Antrag auf Vervollständigung“ und begründete diesen dahingehend, dass die auf jenen Datenträgern, welche im Verfahren der römisch XXXX zur Zahl römisch XXXX beschlagnahmt worden seien, römisch XXXX . Durch die unvollständige Darstellung römisch XXXX ergäbe sich fälschlich ein zeitlicher Zusammenhang römisch XXXX und würde hierdurch irreführend ein Rückschluss auf konkrete Zielsetzungen römisch XXXX .

Mit Schreiben vom 27.02.2023 wurde dieser Antrag seitens der XXXX abschlägig beantwortet. Mit Schreiben vom 27.02.2023 wurde dieser Antrag seitens der römisch XXXX abschlägig beantwortet.

2. Mit Eingabe vom 02.03.2023, eingelangt am 09.03.2023 und nach diesbezüglicher Aufforderung am 05.04.2023 verbessert, erhob der Beschwerdeführer gegen die XXXX eine Datenschutzbeschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß §§ 45, 45 DSG iVm Art. 16 DSGVO und begründete dies im Wesentlichen damit, dass – entgegen der Ansicht der XXXX – die Nachrichten des Beschwerdeführers sowie jene an ihn sehr wohl personenbezogene Daten darstellten, welche beide seiner Telefonnummer zuordenbar und auch jeweils mit Sende- oder Empfangsdatum und -zeit individualisierbar seien. Die in den Nachrichten verschriftlichten Gedankeninhalte stammten von dem Beschwerdeführer oder seien an diesen gerichtet gewesen. Auch jene Nachrichten, bezüglich derer eine „Vervollständigung“ beantragt worden sei, stellten personenbezogene Daten des Beschwerdeführers dar und würde durch deren Aufnahme in den Ermittlungsakt, dh durch deren Berichtigung, eine Irreführung oder das Entstehen eines Missverständnisses verhindert werden. 2. Mit Eingabe vom 02.03.2023, eingelangt am 09.03.2023 und nach diesbezüglicher Aufforderung am 05.04.2023 verbessert, erhob der Beschwerdeführer gegen die römisch XXXX eine Datenschutzbeschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Paragraphen 45,, 45 DSG in Verbindung mit Artikel 16, DSGVO und begründete dies im Wesentlichen damit, dass – entgegen der Ansicht der römisch XXXX – die Nachrichten des Beschwerdeführers sowie jene an ihn sehr wohl personenbezogene Daten darstellten, welche beide seiner Telefonnummer zuordenbar und auch jeweils mit Sende- oder Empfangsdatum und -zeit individualisierbar seien. Die in den Nachrichten verschriftlichten Gedankeninhalte stammten von dem Beschwerdeführer oder seien an diesen gerichtet gewesen. Auch jene Nachrichten, bezüglich derer eine „Vervollständigung“ beantragt worden sei, stellten personenbezogene Daten des Beschwerdeführers dar und würde durch deren Aufnahme in den Ermittlungsakt, dh durch deren Berichtigung, eine Irreführung oder das Entstehen eines Missverständnisses verhindert werden.

3. Hierzu von der belangten Behörde aufgefordert erwiderte die XXXX mit schriftlicher Stellungnahme vom 08.05.2023 zum einen, dass der Beschwerdeführer in dem gegen ihn geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zur AZ. XXXX bereits Beweisanträge XXXX gestellt hätte und der gegen die Nichtberücksichtigung dieser Ermittlungsmaßnahmen gerichtete Einspruch gemäß § 106 StPO bereits dem Gericht vorgelegt worden sei. Gemäß § 75 StPO seien zwar [ua.] unvollständige personenbezogenen von Amts wegen oder auf Antrag unverzüglich richtig zu stellen, eine abstrakte Definition, in welchen Fällen unvollständige personenbezogene Daten vorlägen, gebe es jedoch nicht und sei die Unvollständigkeit vielmehr im Einzelfall und unter Berücksichtigung des konkreten Verwendungszwecks zu beurteilen. In aller Regel werde eine Unvollständigkeit nur dann vorliegen, wenn das Fehlen bestimmter Informationen zu einer Irreführung oder einem Missverständnis führen könne. Gleichzeitig seien Informationen, deren Erheblichkeit für die Ermittlung eines Sachverhaltes bzw. von erheblichen strafrechtsrelevanten Tatsachen auch als Kontrollbeweis nicht erkennbar wäre, vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst und dürften weder ermittelt noch zu den Akten genommen werden. Nicht erforderliche personenbezogene Daten dürften Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben nicht verarbeiten (§ 74 Abs. 1, 1. Satz, StPO; OGH RS00133323). Die XXXX habe die XXXX auf dem sichergestellten Datenträger auf deren Verfahrensrelevanz überprüft und im erforderlichen Umfang zum Ermittlungsakt genommen. Soweit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auf Ergänzung XXXX im Ermittlungsverfahren nicht entsprochen worden sei, habe dieser vom entsprechenden Rechtsbehelf gemäß § 106 StPO Gebrauch gemacht. Im Kern ziele sein Antrag nicht auf eine Vervollständigung von im Ermittlungsverfahren konkret verwendeten Informationen ab, sondern auf die inhaltliche Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich solcher Informationen, die weder für den Verfahrensgegenstand erheblich noch als Kontrollbeweis relevant seien. Gemäß § 49 Abs. 1 Z 6 iVm § 55 Abs. 1 StPO sei ein Beschuldigter berechtigt, die Aufnahme von Beweisthemen zu beantragen. Es würde auf eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung des Beschwerdeführers als Beschuldigten hinauslaufen, wenn die festgelegten Voraussetzungen für einen zulässigen und verfahrensrelevanten Beweisantrag über den Umweg einer Datenschutzbeschwerde eine inhaltliche Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erwirken könnte. Auch wenn die XXXX nicht die generelle Prüfkompetenz der belangten Behörde in Frage stelle, könne in diese Prüfkompetenz nicht die Frage der inhaltlichen Vollständigkeit eines Ermittlungsverfahrens oder die Beurteilung der Eignung von im Beschwerdeverfahren beantragten Beweismitteln für die Relevanz zur Beurteilung eines Tatverdachtes fallen. Andernfalls könne in diesem Umfang nicht die Staatsanwaltschaft ihre Rolle als Leiterin des Ermittlungsverfahrens gemäß § 101 Abs. 1, 1. Satz StPO wahrnehmen, sondern würde die belangte Behörde an ihre Stelle treten, was nicht der klar formulierten rechtspolitischen Zielsetzung der Strafrechtsprozessordnung entspreche. 3. Hierzu von der belangten Behörde aufgefordert erwiderte die römisch XXXX mit schriftlicher Stellungnahme vom 08.05.2023 zum einen, dass der Beschwerdeführer in dem gegen ihn geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zur AZ. römisch XXXX bereits Beweisanträge römisch XXXX gestellt hätte und der gegen die Nichtberücksichtigung dieser Ermittlungsmaßnahmen gerichtete Einspruch gemäß Paragraph 106, StPO bereits dem Gericht vorgelegt worden sei. Gemäß Paragraph 75, StPO seien zwar [ua.] unvollständige personenbezogenen von Amts wegen oder auf Antrag unverzüglich richtig zu stellen, eine abstrakte Definition, in welchen Fällen unvollständige personenbezogene Daten vorlägen, gebe es jedoch nicht und sei die Unvollständigkeit vielmehr im Einzelfall und unter Berücksichtigung des konkreten Verwendungszwecks zu beurteilen. In aller Regel werde eine Unvollständigkeit nur dann vorliegen, wenn das Fehlen bestimmter Informationen zu einer Irreführung oder einem Missverständnis führen könne. Gleichzeitig seien Informationen, deren Erheblichkeit für die Ermittlung eines Sachverhaltes bzw. von erheblichen strafrechtsrelevanten Tatsachen auch als Kontrollbeweis nicht erkennbar wäre, vom Verfahrensgegenstand nicht erfasst und dürften weder ermittelt noch zu den Akten genommen werden. Nicht erforderliche personenbezogene Daten dürften Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben nicht verarbeiten (Paragraph 74, Absatz eins,, 1. Satz, StPO; OGH RS00133323). Die römisch XXXX habe die römisch XXXX auf dem sichergestellten Datenträger auf deren Verfahrensrelevanz überprüft und im erforderlichen Umfang zum Ermittlungsakt genommen. Soweit den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auf Ergänzung römisch XXXX im Ermittlungsverfahren nicht entsprochen worden sei, habe dieser vom entsprechenden Rechtsbehelf gemäß Paragraph 106, StPO Gebrauch gemacht. Im Kern ziele sein Antrag nicht auf eine Vervollständigung von im Ermittlungsverfahren konkret verwendeten Informationen ab, sondern auf die inhaltliche Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich solcher Informationen, die weder für den Verfahrensgegenstand erheblich noch als Kontrollbeweis relevant seien. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, StPO sei ein Beschuldigter berechtigt, die Aufnahme von Beweisthemen zu beantragen. Es würde auf eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung des Beschwerdeführers als Beschuldigten hinauslaufen, wenn die festgelegten Voraussetzungen für einen zulässigen und verfahrensrelevanten Beweisantrag über den Umweg einer Datenschutzbeschwerde eine inhaltliche Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erwirken könnte. Auch wenn die römisch XXXX nicht die generelle Prüfkompetenz der belangten Behörde in Frage stelle, könne in diese Prüfkompetenz nicht die Frage der inhaltlichen Vollständigkeit eines Ermittlungsverfahrens oder die Beurteilung der Eignung von im Beschwerdeverfahren beantragten Beweismitteln für die Relevanz zur Beurteilung eines Tatverdachtes fallen. Andernfalls könne in diesem Umfang nicht die Staatsanwaltschaft ihre Rolle als Leiterin des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 101, Absatz eins,, 1. Satz StPO wahrnehmen, sondern würde die belangte Behörde an ihre Stelle treten, was nicht der klar formulierten rechtspolitischen Zielsetzung der Strafrechtsprozessordnung entspreche.

4. Im diesbezüglich eingeräumten und erstatteten Parteiengehör vom 11.07.2023 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen. Insbesondere seien auch die Bestimmungen §§ 74 ff StPO durch die RL 2016/680/EU unionsrechtlich determiniert und daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 16 Abs. 1 der RL 2016/680/EU hätten Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die betroffene Person das Recht habe, unverzüglich die Berichtigung betreffend unrichtiger Daten und unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung die Vervollständigung unvollständiger Daten zu verlangen. Die Vervollständigung der ohnehin durch die XXXX im Rahmen der Grobsichtung und Prüfung auf Relevanz für das Ermittlungsverfahren verarbeiteten Daten stelle daher keineswegs eine inhaltliche Ergänzung des Ermittlungsaktes dar. Vielmehr werde dadurch lediglich der von der XXXX im Zuge des Ermittlungsverfahrens ohnehin bereits verarbeitete Datenstand vervollständigt, um Missverständnisse sowie Irreführungen zu vermeiden und eine Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Datenverarbeitung durch den Betroffenen und die belangte Behörde sicherzustellen. In Hinblick auf eine datenschutzrechtlich effektive Kontrolle der Datenverarbeitung durch die XXXX sei nicht vertretbar, wenn Daten zwar bereits mit Beschaffung verarbeitet würden, aber das datenschutzrechtliche Korrektiv bei der Auswertung erst mit Aufnahme in den Ermittlungsakt ansetzte. Die Frage des Inhaltes des Ermittlungsaktes iSd § 52 Abs. 1 StPO sei von jener der Vollständigkeit der im Ermittlungsverfahren bearbeiteten Daten im Sinne des § 75 StPO zu unterscheiden. Auch stelle die Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Datenverarbeitung keine Privilegierung eines Beschuldigten dar, sondern ein in § 1 DSG statuiertes Grundrecht und stehe dem Beschwerdeführer bei rechtswidriger Verarbeitung seiner Daten durch die Staatsanwaltschaft das Recht zu, eine Datenschutzbeschwerde zu erheben. Des weiteren ergebe sich aus dem Recht auf Waffengleichheit sowie der dazu ergangenen Judikatur des EGMR, dass der Verteidigung Zugang zu allen abstrakt verfahrensrelevanten Daten zu gewähren sei (EGMR vom 04.06.2019, 39757/15, Sigurur Einarsson und andere gg Island). Soweit die XXXX auf den Rechtsbehelf gemäß § 106 StPO hinweise, verkenne diese, dass es gegen Datenverarbeitungen der Staatsanwaltschaft mit der Datenschutzbeschwerde einen zusätzlichen Rechtsschutz gebe. 4. Im diesbezüglich eingeräumten und erstatteten Parteiengehör vom 11.07.2023 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen. Insbesondere seien auch die Bestimmungen Paragraphen 74, ff StPO durch die RL 2016/680/EU unionsrechtlich determiniert und daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, der RL 2016/680/EU hätten Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die betroffene Person das Recht habe, unverzüglich die Berichtigung betreffend unrichtiger Daten und unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung die Vervollständigung unvollständiger Daten zu verlangen. Die Vervollständigung der ohnehin durch die römisch XXXX im Rahmen der Grobsichtung und Prüfung auf Relevanz für das Ermittlungsverfahren verarbeiteten Daten stelle daher keineswegs eine inhaltliche Ergänzung des Ermittlungsaktes dar. Vielmehr werde dadurch lediglich der von der römisch XXXX im Zuge des Ermittlungsverfahrens ohnehin bereits verarbeitete Datenstand vervollständigt, um Missverständnisse sowie Irreführungen zu vermeiden und eine Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Datenverarbeitung durch den Betroffenen und die belangte Behörde sicherzustellen. In Hinblick auf eine datenschutzrechtlich effektive Kontrolle der Datenverarbeitung durch die römisch XXXX sei nicht vertretbar, wenn Daten zwar bereits mit Beschaffung verarbeitet würden, aber das datenschutzrechtliche Korrektiv bei der Auswertung erst mit Aufnahme in den Ermittlungsakt ansetzte. Die Frage des Inhaltes des Ermittlungsaktes iSd Paragraph 52, Absatz eins, StPO sei von jener der Vollständigkeit der im Ermittlungsverfahren bearbeiteten Daten im Sinne des Paragraph 75, StPO zu unterscheiden. Auch stelle die Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Datenverarbeitung keine Privilegierung eines Beschuldigten dar, sondern ein in Paragraph eins, DSG statuiertes Grundrecht und stehe dem Beschwerdeführer bei rechtswidriger Verarbeitung seiner Daten durch die Staatsanwaltschaft das Recht zu, eine Datenschutzbeschwerde zu erheben. Des weiteren ergebe sich aus dem Recht auf Waffengleichheit sowie der dazu ergangenen Judikatur des EGMR, dass der Verteidigung Zugang zu allen abstrakt verfahrensrelevanten Daten zu gewähren sei (EGMR vom 04.06.2019, 39757/15, Sigurur Einarsson und andere gg Island). Soweit die römisch XXXX auf den Rechtsbehelf gemäß Paragraph 106, StPO hinweise, verkenne diese, dass es gegen Datenverarbeitungen der Staatsanwaltschaft mit der Datenschutzbeschwerde einen zusätzlichen Rechtsschutz gebe.

5. Mit Bescheid vom 15.09.2023 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Bei den gegenständlichen XXXX handele es sich zwar unzweifelhaft um personenbezogene Daten des Beschwerdeführers iSd DSGVO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH und umfasse das Recht auf Berichtigung grundsätzlich auch ein Recht auf Vervollständigung, sei eine Unvollständigkeit von Daten jedoch im Einzelfall und unter Berücksichtigung des konkreten Verwendungszweckes zu beurteilen.Bei den gegenständlichen römisch XXXX handele es sich zwar unzweifelhaft um personenbezogene Daten des Beschwerdeführers iSd DSGVO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH und umfasse das Recht auf Berichtigung grundsätzlich auch ein Recht auf Vervollständigung, sei eine Unvollständigkeit von Daten jedoch im Einzelfall und unter Berücksichtigung des konkreten Verwendungszweckes zu beurteilen.

Das Beschwerdebegehren ziele im Wesentlichen darauf ab, der XXXX aufzutragen, Daten in ihrem Ermittlungsakt zu berichtigen bzw. XXXX zu vervollständigen. Dies käme einer Vorgabe an die XXXX , welche Beweismittel diese für ihr Verfahren zu verwenden hätte bzw. welche Beweismittel diese zur Feststellung eines von ihr zu ermittelnden Sachverhalts zu benötigen glaube, gleich. Im Ergebnis würde das bewirken, dass die belangte Behörde – zumindest teilweise – an die Stelle der XXXX als sachlich zuständige Behörde trete und – im Umwege über den Abspruch über die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der zur Sachverhaltsermittlung aufgenommenen Beweise – die vorliegende sachliche Allzuständigkeit der XXXX arrogiere. Dass dies angesichts des Grundsatzes der festen Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichen Organen und dem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht zulässig sein könne, sei evident. Die belangte Behörde gehe daher gegenständlich davon aus, dass ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit von personenbezogenen Daten von herangezogenen Beweismitteln in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt sei. Es erscheine der belangten Behörde denklogisch, dass nur jene durch die XXXX erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten für das von ihr geführte Ermittlungsverfahren von Relevanz seien, welche nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts aus Sicht der Beschwerdegegnerin geeignet seien. So könne im Übrigen keine objektiv grobe Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers darin erkannt werden, dass nicht XXXX in den Ermittlungsakt aufgenommen worden seien. Der XXXX müsse zugestanden werden, dass sie im Rahmen des von der Rechtsprechung zum Übermaßverbot garantierten Raums selbst entscheiden könne, welche konkreten Beweismittel sie in den Ermittlungsakt aufnehme – und welche nicht. Das Beschwerdebegehren ziele im Wesentlichen darauf ab, der römisch XXXX aufzutragen, Daten in ihrem Ermittlungsakt zu berichtigen bzw. römisch XXXX zu vervollständigen. Dies käme einer Vorgabe an die römisch XXXX , welche Beweismittel diese für ihr Verfahren zu verwenden hätte bzw. welche Beweismittel diese zur Feststellung eines von ihr zu ermittelnden Sachverhalts zu benötigen glaube, gleich. Im Ergebnis würde das bewirken, dass die belangte Behörde – zumindest teilweise – an die Stelle der römisch XXXX als sachlich zuständige Behörde trete und – im Umwege über den Abspruch über die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der zur Sachverhaltsermittlung aufgenommenen Beweise – die vorliegende sachliche Allzuständigkeit der römisch XXXX arrogiere. Dass dies angesichts des Grundsatzes der festen Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichen Organen und dem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht zulässig sein könne, sei evident. Die belangte Behörde gehe daher gegenständlich davon aus, dass ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit von personenbezogenen Daten von herangezogenen Beweismitteln in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt sei. Es erscheine der belangten Behörde denklogisch, dass nur jene durch die römisch XXXX erhobenen und verarbeiteten personenbezogenen Daten für das von ihr geführte Ermittlungsverfahren von Relevanz seien, welche nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts aus Sicht der Beschwerdegegnerin geeignet seien. So könne im Übrigen keine objektiv grobe Unrichtigkeit der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers darin erkannt werden, dass nicht römisch XXXX in den Ermittlungsakt aufgenommen worden seien. Der römisch XXXX müsse zugestanden werden, dass sie im Rahmen des von der Rechtsprechung zum Übermaßverbot garantierten Raums selbst entscheiden könne, welche konkreten Beweismittel sie in den Ermittlungsakt aufnehme – und welche nicht.

6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.10.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte hierzu – neben einer Wiedergabe des Sachverhaltes – aus, soweit die belangte Behörde die Abweisung der Datenschutzbeschwerde – gestützt auf Rechtsprechung der Datenschutzkommission – damit begründe, dass ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Datenschutzverarbeitung in Strafverfahren durch das Übermaßverbot beschränkt wäre, verkenne sie, dass im vorliegenden Fall nicht das Verbot der Datenverarbeitung beantragt worden sei. Vielmehr sei die Vervollständigung von im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafakt unvollständig aufgenommenen Daten, damit der verarbeitete Datenbestand nicht bloß selektiv, sondern vollständig in den Ermittlungsakt Eingang finde. Hierdurch sollten Missverständnisse und Irreführungen vermieden werden. Die belangte Behörde dürfe nicht von vornherein jegliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Datenverarbeitung unter Verweis auf das sogenannte Übermaßverbot unterlassen. Es sei Aufgabe der belangten Behörde im Anlassfall aufgrund eines bei ihr anhängigen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu prüfen, ob die Datenverwendung der XXXX im Rahmen deren gesetzlicher Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei. Die Vervollständigung der ohnehin bereits durch die XXXX verarbeiteten Daten stelle keine ergänzende Beweisaufnahme dar, vielmehr würde dadurch der im Zuge des Ermittlungsverfahrens ohnehin bereits verarbeitete Datenbestand vervollständigt, um – wie es dem Zweck des § 75 Abs. 1 StPO entspreche – Missverständnisse sowie Irreführungen zu vermeiden und eine Kontrolle der staatsanwaltschaftlichen Datenverarbeitung durch den Betroffenen und die belangte Behörde als spezialisierte Aufsichtsbehörde sicherzustellen.6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.10.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte hierzu – neben einer Wiedergabe des Sachverhaltes – aus, soweit die belangte Behörde die Abweisung der Datenschutzbeschwerde – gestützt auf Rechtsprechung der Datenschutzkommission – damit begründe, dass ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Datenschutzverarbeitung in Strafverfahren durch das Übermaßverbot beschränkt wäre, verkenne sie, dass im vorliegenden Fall nicht das Verbot der Datenverarbeitung beantragt worden sei. Vielmehr sei die Vervollständigung von im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafakt unvollständig aufgenommenen Daten, damit der verarbeitete Datenbestand nicht bloß selektiv, sondern vollständig in den Ermittlungsakt Eingang finde. Hierdurch sollten Missverständnisse und Irreführungen vermieden werden. Die belangte Behörde dürfe nicht von vornherein jegliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Datenverarbeitung unter Verweis auf das sogenannte Übermaßverbot unterlassen. Es sei Aufgabe der belangten Behörde im Anlassfall aufgrund eines bei ihr anhängigen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens zu prüfen, ob die Datenverwendung der römisch XXXX im Rahmen deren gesetzlicher Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei. Die Vervollständigung der ohnehin

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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