Norm: StPO §75StPO §76
Rechtssatz: Es ist in der StPO keine Bestimmung enthalten, wonach dem Beschuldigten das Recht, einen Staatsanwalt wegen Vorliegens eines Ausschließungsgrundes ablehnen zu können, eingeräumt wäre, wie dies bei Gerichtspersonen zufolge der §§ 72 ff StPO der Fall ist. Die im § 76 StPO genannte Beschwerde ist eine Aufsichtsbeschwerde, auf deren Erledigung der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat. VwGH vom 17.09.1959, ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...