RS OGH 1991/10/1 14Ns11/91, 16Ns9/91, 15Ns16/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1991
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Norm

StPO §75
StPO §76

Rechtssatz

Es ist in der StPO keine Bestimmung enthalten, wonach dem Beschuldigten das Recht, einen Staatsanwalt wegen Vorliegens eines Ausschließungsgrundes ablehnen zu können, eingeräumt wäre, wie dies bei Gerichtspersonen zufolge der §§ 72 ff StPO der Fall ist. Die im § 76 StPO genannte Beschwerde ist eine Aufsichtsbeschwerde, auf deren Erledigung der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat.

VwGH vom 17.09.1959, Zl 1084/58

Entscheidungstexte

  • 14 Ns 11/91
    Entscheidungstext OGH 01.10.1991 14 Ns 11/91
    Vgl auch; Beisatz: Eine Anlehnung von Staatsanwälten ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T1)
  • 16 Ns 9/91
    Entscheidungstext OGH 20.12.1991 16 Ns 9/91
    Vgl auch
  • 15 Ns 16/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 15 Ns 16/93
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096897

Dokumentnummer

JJR_19911001_OGH0002_0140NS00011_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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