Norm
StPO §75Rechtssatz
Es ist in der StPO keine Bestimmung enthalten, wonach dem Beschuldigten das Recht, einen Staatsanwalt wegen Vorliegens eines Ausschließungsgrundes ablehnen zu können, eingeräumt wäre, wie dies bei Gerichtspersonen zufolge der §§ 72 ff StPO der Fall ist. Die im § 76 StPO genannte Beschwerde ist eine Aufsichtsbeschwerde, auf deren Erledigung der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch hat.
VwGH vom 17.09.1959, Zl 1084/58
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096897Dokumentnummer
JJR_19911001_OGH0002_0140NS00011_9100000_001