Norm: StPO §71 Abs5StPO §115UrhG §91UrhG §92 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 71 Abs 5 StPO hat der Privatankläger grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft. Gemäß § 93 Abs 1 UrhG können zur Sicherung der auf Grund des § 92 UrhG beantragten Maßnahmen die ihnen unterliegenden Eingriffsgegenstände und Eingriffsmittel auf Antrag des Privatanklägers vom Strafgericht in Beschlag genommen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...