RS OGH 2008/10/2 9Bs312/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2008
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Norm

StPO §71 Abs5
StPO §115
UrhG §91
UrhG §92 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 71 Abs 5 StPO hat der Privatankläger grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft.

Gemäß § 93 Abs 1 UrhG können zur Sicherung der auf Grund des § 92 UrhG beantragten Maßnahmen die ihnen unterliegenden Eingriffsgegenstände und Eingriffsmittel auf Antrag des Privatanklägers vom Strafgericht in Beschlag genommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:RL0000194

Im RIS seit

19.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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