Gründe: Rechtliche Beurteilung Der "Einspruch" des Beschuldigten R*** gegen den (eine Haftverlängerung gemäß dem § 193 Abs. 4 StPO für statthaft erklärenden) Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen derartige Beschlüsse eines Gerichtshofes zweiter Instanz in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist (EvBl 1983/114 uam). Anmerkung E19404 Europ... mehr lesen...