Norm: StPO §48 Abs1 Z4StPO §62 Abs2 BStPO §281 Abs1 Z1a
Rechtssatz: Nichtigkeit nach Z 1a liegt vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war. Verteidiger im Sinn dieser Bestimmung ist nach der Legaldefinition des § 48 Abs 1 Z 4 StPO „eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder... mehr lesen...