RS OGH 2011/4/7 13Os87/10h, 15Os132/14x, 13Os21/21v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2011
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Norm

StPO §48 Abs1 Z4
StPO §62 Abs2 B
StPO §281 Abs1 Z1a

Rechtssatz

Nichtigkeit nach Z 1a liegt vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war. Verteidiger im Sinn dieser Bestimmung ist nach der Legaldefinition des § 48 Abs 1 Z 4 StPO „eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat“, sowie eine „bei Gericht tätige, zum Richteramt befähigte Person“, welche nach § 62 StPO als Rechtsbeistand des Angeklagten (§ 48 Abs 2 StPO) bestellt werden kann. Nur darauf, nicht auf den Akt der Bevollmächtigung oder Bestellung kommt es an.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 87/10h
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 13 Os 87/10h
    Bem: WK-StPO § 281 Rz 146
  • 15 Os 132/14x
    Entscheidungstext OGH 03.12.2014 15 Os 132/14x
    Auch; Beisatz: Allfällige, den Bestellungs- oder Bevollmächtigungsakt betreffende Mängel sind in dieser Hinsicht ohne Bedeutung. (T1)
  • 13 Os 21/21v
    Entscheidungstext OGH 07.06.2021 13 Os 21/21v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126676

Im RIS seit

13.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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