Norm: DSt 1990 §77 Abs3StPO §58 Abs3StPO §81 Abs1StPO §83 Abs2StPO §89 Abs2 B
Rechtssatz: Wegen Fehlens entsprechender Bestimmungen im Disziplinarstatut sind die Regelungen der §§ 58 Abs 3 zweiter und dritter Satz, 81 Abs 1, 83 Abs 2 erster Satz, und 89 Abs 2 zweiter Satz StPO sinngemäß anzuwenden (§ 77 Abs 3 DSt), sodass ein Disziplinarbeschuldigter zwar mehrere Verteidiger bevollmächtigen kann, Zustellungen an ihn aber als bewirkt gelten, sob... mehr lesen...