Norm
DSt 1990 §77 Abs3Rechtssatz
Wegen Fehlens entsprechender Bestimmungen im Disziplinarstatut sind die Regelungen der §§ 58 Abs 3 zweiter und dritter Satz, 81 Abs 1, 83 Abs 2 erster Satz, und 89 Abs 2 zweiter Satz StPO sinngemäß anzuwenden (§ 77 Abs 3 DSt), sodass ein Disziplinarbeschuldigter zwar mehrere Verteidiger bevollmächtigen kann, Zustellungen an ihn aber als bewirkt gelten, sobald auch nur an einen der Verteidiger zugestellt wurde. Die Bekanntmachung von Erledigungen (hier: des Antrags des Kammeranwalts auf Verlängerung der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Stellungnahme durch den Disziplinarbeschuldigten) kann dabei unter anderem auch durch Telefax erfolgen, wobei eine derartige Übermittlung einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124547Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009