RS OGH 2009/3/2 15Bkd8/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2009
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Norm

DSt 1990 §77 Abs3
StPO §58 Abs3
StPO §81 Abs1
StPO §83 Abs2
StPO §89 Abs2 B

Rechtssatz

Wegen Fehlens entsprechender Bestimmungen im Disziplinarstatut sind die Regelungen der §§ 58 Abs 3 zweiter und dritter Satz, 81 Abs 1, 83 Abs 2 erster Satz, und 89 Abs 2 zweiter Satz StPO sinngemäß anzuwenden (§ 77 Abs 3 DSt), sodass ein Disziplinarbeschuldigter zwar mehrere Verteidiger bevollmächtigen kann, Zustellungen an ihn aber als bewirkt gelten, sobald auch nur an einen der Verteidiger zugestellt wurde. Die Bekanntmachung von Erledigungen (hier: des Antrags des Kammeranwalts auf Verlängerung der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Stellungnahme durch den Disziplinarbeschuldigten) kann dabei unter anderem auch durch Telefax erfolgen, wobei eine derartige Übermittlung einer Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Bkd 8/08
    Entscheidungstext OGH 02.03.2009 15 Bkd 8/08

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124547

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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