Norm: StPO §54 Abs2
Rechtssatz: Eine Entscheidung nach § 54 Abs 2 StPO hat nur dann zu erfolgen, wenn die inländische Gerichtsbarkeit in Ansehung einer Straftat gegeben ist, ohne daß die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes begründet ist. Entscheidungstexte 11 Nds 83/96 Entscheidungstext OGH 27.08.1996 11 Nds 83/96 European Ca... mehr lesen...