Norm
StPO §54 Abs2Rechtssatz
Eine Entscheidung nach § 54 Abs 2 StPO hat nur dann zu erfolgen, wenn die inländische Gerichtsbarkeit in Ansehung einer Straftat gegeben ist, ohne daß die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes begründet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102728Dokumentnummer
JJR_19960827_OGH0002_011NDS00083_9600000_001