RS OGH 1996/8/27 11Nds83/96

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Norm

StPO §54 Abs2

Rechtssatz

Eine Entscheidung nach § 54 Abs 2 StPO hat nur dann zu erfolgen, wenn die inländische Gerichtsbarkeit in Ansehung einer Straftat gegeben ist, ohne daß die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes begründet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102728

Dokumentnummer

JJR_19960827_OGH0002_011NDS00083_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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